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Kulturförderabgabe - Stadt Köln

Sehr geehrter Miet-Interessent!

Kurzfristige Mieter müssen lt. Satzung der Stadt Köln vom 01.12.2014 eine 5%-tige Kulturförderabgabe entrichten.

Die Firma „Einmahl“ muss als Herbergsstätte diese Abgabe zusätzlich zur Brutto-Mietrechnung berechnen und an die Stadt Köln abführen.

Wenn Sie einen Nachweis erbringen bzw. Erklärung einreichen, dass Sie die entgeltliche Beherbergung aus beruflichen Gründen in Anspruch genommen haben, werden Sie von der Abgabe befreit.

Hierfür haben wir Ihnen die nötigen Formulare/Vordrucke/Erklärungen auf unserer HOMEPAGE verlinkt.  Bitte bringen Sie diese ausgefüllt und unterschrieben zum Einzug mit, so dass Sie neben den zusätzlichen Kosten auch den zusätzlichen Aufwand für zusätzliche Arbeiten sich ersparen.

Der Arbeitgeber muss im Buchungstext bestätigen, dass es sich um eine berufliche zwingende Beherbergung handelt.

Name der Betreiberin: Gisela Einmahl

Kassenzeichen: 697.100.020.877

 

Hier die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

Keine Ausnahme von der Besteuerung für beruflich zwingende Übernachtungen ab dem 1. Juli 2024
Beruflich zwingende Übernachtungen, die ab dem 1.Juli 2024 beginnen, sind nicht mehr von der Besteuerung ausgenommen.
Übernachtungen, die vor dem 1. Juli 2024 begonnen haben, sind übergangsweise weiterhin von der Besteuerung ausgenommen, solange sie ununterbrochen fortdauern.

Ausnahmen von der Besteuerung
Grundbedarf Wohnen
Übernachtungen, die der Deckung des Grundbedarfs „Wohnen“ dienen (Obdachlose/Geflüchtete) sowie Übernachtungen, die dadurch veranlasst sind, dass die normalerweise bewohnte Wohnung vorübergehend unbewohnbar ist (zum Beispiel wegen Brand, Wasserschaden, Umbauarbeiten), unterliegen weiterhin nicht der Besteuerung. Zur Befreiung von der Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) wegen Unbewohnbarkeit der Wohnung ist eine Erklärung des Beherbergungsgastes auf amtlichem Vordruck erforderlich. Der Vordruck zur Vorlage im Beherbergungsbetrieb wird zum 1. Juli 2024 unter „Vordrucke für Beherbergungsgäste“ zur Verfügung gestellt.

Klassenfahrten
Von der Schulleitung genehmigte und von Lehrkräften begleitete Schülerreisen unterliegen nicht der Besteuerung. Der Vordruck zur Vorlage im Beherbergungsbetrieb wird zum 1. Juli 2024 unter „Vordrucke für Beherbergungsgäste“ zur Verfügung gestellt.

Übernachtungen wegen medizinisch notwendiger Behandlungen
Personen, die zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Köln übernachten müssen, sowie aus medizinischen Gründen erforderlich Begleitpersonen werden auf Antrag nachträglich befreit. Der formlose Antrag mit entsprechenden Nachweise ist an das Steueramt der Stadt Köln zu richten.

Dauer der Besteuerung
Die Übernachtungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb längstens 6 Monate erhoben.